Deutsche Gesellschaft für Meeresforschung

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Über die DGM Satzung

Satzung der der Deutschen Gesellschaft für Meeresforschung (DGM) e.V.


§ 1 Zweck des Vereins

Die Deutsche Gesellschaft für Meeresforschung (DGM) e.V. setzt sich zur Aufgabe, die Meeresforschung in der Bundesrepublik Deutschland, die Zusammenarbeit der in den verschiedenen Fachdisziplinen der Meeresforschung Tätigen sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen wissenschaftlichen Gesellschaften der Meeresforschung zu fördern, u. a. durch Intensivierung des Informationsaustausches. 

Die DGM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die DGM ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DGM dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DGM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Meeresforschung (DGM) e.V." und hat ihren Sitz in Hamburg. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag

Mitglied der DGM kann jede natürliche Person werden, die an den Zielen der Gesellschaft interessiert ist. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; sie gilt mit der Bestätigung durch den Vorstand sowie der Zahlung des Mitgliederbeitrages als erworben. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Jahresende sowie nach mehr als zweijährigem Rückstand der Beitragszahlungen. 

Ein Mitglied kann wegen Zahlungseinstellung durch Beschluß des Vorstandes oder aus anderen wichtigen Gründen (Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verstoß gegen einen wissenschaftlichen Ehrenkodex) durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Gegen Ausschlüsse durch den Vorstand kann auf der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.

Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können Einzelpersonen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Organe

Organe der Gesellschaft sind:
  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem 1. Stellvertreter(in) des Vorsitzenden
  3. der/dem 2. Stellvertreter(in) des Vorsitzenden
  4. der/dem Geschäftsführer(in)
  5. der/dem Kassenwart(in)
Unter den Vorstandsmitgliedern, möglichst dem/der Vorsitzenden und seinen/ihrem Stellver-tretern/Stellvertreterinnen, soll sich mindestens ein/eine Vertreter/Vertreterin des Mittelbaus befinden.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre durch geheime Wahl bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und gibt ihr einen Rechenschaftsbericht.

§ 6 Mitgliederversammlung

In jedem Jahr soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand spätestens drei Wochen vorher durch einfachen Brief an alle Mitglieder einberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes über das zurückliegende Geschäftsjahr
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages
  5. Satzungsänderungen
  6. Beschluß über korporative Mitgliedschaft der DGM in Dachverbänden sowie Zustimmung zu deren Satzung
  7. Anerkennung von Arbeitskreisen entspr. § 7.
  8. Beschlußfassung über Ausschlußvorlagen
  9. Bestimmung der Richtlinien der Gesellschaft
  10. Stellungnahmen zu Problemen der Meeresforschung
  11. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. für die anderen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung können auch auf der Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie müssen behandelt werden, wenn 1/10 der Anwesenden dafür ist. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der Anwesenden beschließen, daß zu solchen Anträgen auch Beschlüsse gefaßt werden können. Dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen. 
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann bei besonderem Anlaß von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 7 Arbeitskreise

  1. Zu speziellen Themenkreisen können sich Arbeitskreise der DGM bilden. Will ein Arbeitskreis mit diesem Titel an die Öffentlichkeit treten, so ist er zuvor durch die Mitgliederversammlung anzuerkennen.
  2. Die anerkannten Arbeitskreise berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung von ihren Sitzungen und ihren Veröffentlichungen.
  3. Die Mitwirkung in einem Arbeitskreis ist nicht an eine DGM-Mitgliedschaft gebunden, allerdings müssen Sprecher der Arbeitskreise Mitglieder der DGM sein.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung der DGM erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen auf einer extra dafür einberufenen Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung der DGM oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Annette-Barthelt-Stiftung (Hamburg), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.